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Wichtige Information zur Krankenbeförderung

Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen müssen in der Regel vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse genehmigt werden. Bitte informieren Sie sich daher vor Beginn der Behandlung bei Ihrer Krankenkasse.

Bei medizinisch notwendigen Fahrten mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen ist für die Kostenübernahme grundsätzlich eine ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung erforderlich. Beispiele wären hierfür Chemo- oder Strahlentherapie bei Krebspatienten sowie Dialyse.

Keine Genehmigung brauchen:

- Versicherte, die über einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) verfügen,
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhaft beeinträchtigter Mobilität,
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5,
- Fahrten von Versicherten, bei denen bis zum 31.12.2016 eine Einstufung in Pflegestufe ll und seit dem 01.01.2017 mindestens eine Einstufung in Pflegegrad 3 vorliegt.

Liegt somit einer der Punkte vor, so kann die Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung mit dem Kostenträger abgerechnet werden. Fernfahrten (Kur oder Reha etc.) sind von dieser Regelung ausgeschlossen.